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Ehegattenunterhalt

Das österreichische Familienrecht sieht einen Anspruch auf Unterhalt sowohl während einer aufrechten Ehe als nach der Scheidung vor. Während der eheliche Unterhalt darauf abzielt, große Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten auszugleichen, richtet sich der Unterhaltanspruch bei einer Scheidung hauptsächlich danach, wem das Überwiegende Verschulden am Untergang der Ehe ausgesprochen wurde. Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um den ehelichen- und nachehelichen Unterhalt und setzen Ihre Interessen durch!

Unterhaltsvereinbarung

Den Eheleuten steht es grundsätzlich frei „in guten Zeiten“ einen Ehevertrag zu schließen, der Angelegenheiten des ehelichen Unterhalts regelt. Auch im Rahmen einer Scheidung muss nicht zwangsläufig das Gericht über den Unterhalt entscheiden. Auch hier können die Eheleute eine Vereinbarung treffen, in der sie sich hinsichtlich des Unterhalts einigen oder gänzlich darauf verzichten. Wenn Sie eine solche Vereinbarung treffen, ist es ratsam einen Anwalt zur Seite zu ziehen, der sicherstellen kann, dass Ihre Interessen vertreten sind.

Ehelicher Unterhalt

Die Ehepflichten des österreichischen Eherechts sehen auch bei aufrechter einen Anspruch des Ehepartners auf Unterhalt vor. Eheleute haben nach ihren Fähigkeiten ihren Teil zur Ehegemeinschaft beizutragen. Das kann auch realisiert werden, wenn ein Ehegatte für die finanziellen Mittel aufkommt, während der andere Ehepartner überwiegend die Haushaltsführung oder Kindererziehung übernimmt. Verdient ein Ehegatte mehr als der andere oder ist dieser sogar Alleinverdiener, hat der andere Ehepartner ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt berechnet sich grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, gebührt in Geld („bar“) und ist monatlich im Voraus zu zahlen. Wenn die Ehepartner keine eigene Vereinbarung getroffen haben, muss auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden.

Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?

Der eheliche Unterhalt beträgt 33% des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige Alleinverdiener ist und 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens, wenn beide Ehepartner ein Einkommen haben. Der Ehegatte, der schlechter verdient muss sich sein eigenes Nettoeinkommen natürlich anrechnen lassen. Der Unterhaltsanspruch verringert sich um 3-4% pro Kind und 1-3% pro Ex-Ehegatten, die jeweils neben dem Ehegatten unterhaltsberechtigt sind. Im Unterschied zum Kindesunterhalt gibt es beim Ehegattenunterhalt nach oben hin keine Grenze und ein sehr hohes Gehalt kann daher auch in sehr hohen Unterhaltszahlungen resultieren.

Unterhalt nach einer Scheidung

Beim nachehelichen Unterhalt kommt es maßgeblich darauf an, wem das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zukommt. Der Ehegatte, der alleine oder überwiegend schuld ist, hat dem anderen wie bei aufrechter Ehe einen Unterhalt im Ausmaß von 33% bzw 40% zu leisten, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht aus einer zumutbaren und von ihm erwartbaren Erwerbstätigkeit vollständig für sich selbst sorgen kann. Der Unterhaltsanspruch verringert sich um 3-4% pro Kind und 1-3% für einen neuen Ehegatten, sollten diese daneben ebenfalls unterhaltsberechtigt sein.

Weiters kann bei einer Scheidung ohne Verschulden ein Unterhalt nach Billigkeit zugesprochen werden. Dieser liegt jedoch betragsmäßig oft unter dem, der bei einer Scheidung aus Verschulden zugesprochen wird.

Außerdem ist ein Bedarfsunterhalt in Form eines Betreuungsunterhalts oder Unterhalt wegen einer ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit immer dann möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann oder aber ein Unterhalt als Ausgleich für die verringerte Berufschancen am Arbeitsmarkt angemessen erscheint, weil der eine Ehegatte über längere Zeit nicht berufstätig war, und sich stattdessen um die Kindererziehung und Haushaltsführung gekümmert hat.

Unterhalt, obwohl er/sie einen neuen Lebenspartner hat?

Bei aufrechter Ehe erlöscht der Unterhaltsanspruch nicht automatisch, wenn die Ehepartner mit jemand anderen eine Beziehung eingehen. Kann der neue Partner nicht für den Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten aufkommen, muss der Unterhaltsverpflichtete weiterhin Unterhalt zahlen.

Nach einer Scheidung ruht der Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine Lebenspartnerschaft aufnimmt und erlischt ganz, wenn es zu einer erneuten Heirat kommt.

Anspannungsgrundsatz

In allen Fällen des Unterhaltes gilt das sogenannte Anspannungsprinzip. Dieses gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigten als auch für den Unterhaltsverpflichteten. Man geht bei der Berechnung der jeweiligen Einkommen als Untergrenze immer von dem Einkommen aus, das beide in zumutbarer Weise am Arbeitsmarkt erwirtschaften könnten. Das kann für den Unterhaltsberechtigten beispielsweise bedeuten, neben der Kindererziehung eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Der Unterhaltsverpflichtete kann sich ebenfalls nicht der Verantwortung entziehen, indem er einer weniger lukrativen Tätigkeit nachgeht oder die eigene Arbeitszeit reduziert.

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Feedback

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