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Der Ablauf einer Scheidung in Österreich – Alles was Sie beachten müssen

Ihr Anwalt für Familien- Ehe- und Scheidungsrecht – Scheidungsanwalt Mag. Johannes Koman LLB. OEC

WIR VERTRETEN SIE BEI EINVERNEHMLICHEN UND STREITIGEN SCHEIDUNGEN UND SETZEN IHRE INTERESSEN DURCH!

Eine Scheidung hat weitreichende finanzielle und rechtliche Folgen für die Eheleute und ihre Familie. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, Sie durch diese heikle Phase und in einen neuen Abschnitt Ihres Lebens zu navigieren. Für eine zufriedenstellende Klärung aller Fragen, beispielsweise bezüglich der Aufteilung des ehelichen Vermögens oder der Obsorge der gemeinsamen Kinder, bedarf es einer genauen Kenntnis des Familienrechts und insbesondere des Scheidungsrechts. Die Beratung und Vertretung von Mandanten im Rahmen von Scheidungsverfahren, Aufteilungs-, Unterhalts- und Sorgerechtsverfahren ist daher eine der Kernkompetenzen unserer Kanzlei.

BESONDERE SCHWERPUNKTE UNSERER KANZLEI IM RAHMEN VON EHESCHEIDUNGEN UMFASSEN:

  • Beratung durch einen spezialisierten Anwalt im Zusammenhang mit Fragen zum Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht und Sorgerecht
  • Anwaltliche Vertretung bei einvernehmlichen Scheidungen
  • Anwaltliche Vertretung bei „strittigen“ Scheidungen vor Gericht
  • Erstellung von Eheverträgen durch einen spezialisierten Anwalt
  • Geltendmachung von Unterhalt (sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt)
  • Vertretung bei Sorgerechtsstreitigkeiten

Konkret beraten wir Sie umfassend über Obsorge und die damit zusammenhängenden Regelungen, Ihre Unterhaltsansprüche (Ehegattenunterhalt) sowie Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder, die pensionsrechtliche Stellung nach der Scheidung (Witwenpension) und die Aufteilung des ehelichen Vermögens bzw. der ehelichen Schulden.

Nutzen Sie die Möglichkeit für eine unverbindliche Erstberatung und sichern Sie sich noch heute einen Termin per Telefon, E-Mail, SMS oder WhatsApp.

HIER ERHALTEN SIE EINEN ÜBERBLICK ÜBER ALLE FORMEN DER EHESCHEIDUNG

INHALT

EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG

Eine einvernehmliche Scheidung ist eine kostengünstige und schnelle Art, eine Ehe ohne Angabe von Gründen gerichtlich zu beenden. Sie überlässt den Eheleuten die größte Autonomie, da es ihnen überlassen bleibt die Scheidungsfolgen, nämlich die Obsorge und den Kontakt zu den Kindern, den nachehelichen Unterhalt und die Vermögensaufteilung, zu vereinbaren. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, alle Folgen einer einvernehmlichen Scheidung und der jeweiligen Scheidungsvereinbarung im Blick zu behalten und Sie davor bewahren, allein um eine streitige/strittige Scheidung vor Gericht zu vermeiden, große Zugeständnisse zu machen und so eine Übervorteilung zu riskieren. Stellen Sie daher sicher, dass Sie alle Informationen hinsichtlich der Vor- und Nachteile einer einvernehmlichen Scheidung haben.

VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG

Eine einvernehmliche Scheidung ist in Österreich dann möglich, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und sich beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingestehen.

Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehegatten die einvernehmliche Ehescheidung wollen und diese gemeinsam beantragen. Sie müssen dazu dem Gericht den Scheidungsantrag und einen Scheidungsvergleich (= Scheidungsvereinbarung, Scheidungsfolgenvereinbarung) vorlegen.

Um Kosten zu sparen und eine schnellere Einigung der Eheleute herbeizuführen, kann von der Möglichkeit einer Mediation Gebrauch gemacht werden.

WIE IST DAS TRENNUNGSJAHR IN ÖSTERREICH GEREGELT?

Im Gegensatz zu Deutschland kennt das österreichische Ehe- und Scheidungsrecht kein Trennungsjahr. Nach dem sogenannten Zerrüttungsprinzip, muss eine ehe nach der österreichischen Regelung „nur“ sechs Monate unheilbar zerrüttet sein. Ein Scheidungsverfahren kann daher bereits sechs Monate nachdem sich die Ehepartner einig geworden sind, dass sie ihre Lebensgemeinschaft beenden wollen, eingeleitet werden. Da die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein muss, ist eine Bestätigung dieses Umstands vor einem Richter/einer Richterin notwendig.

UNTERHALT WÄHREND DER TRENNUNG

Während der Zeit, in der die Ehepartner getrennt leben, haben Ehegatten immer noch Anspruch auf den Unterhalt, der auch bei vollem Bestehen der ehelichen Gemeinschaft aufrecht war. Der Ehepartner, der ein höheres Einkommen hat oder Alleinverdiener ist, muss daher auch weiterhin den anderen Ehegatten finanziell unterstützen.

WAS IST EINE SCHEIDUNGSVEREINBARUNG UND WAS MUSS SIE ENTHALTEN?

Eine zentrale Voraussetzung für eine einvernehmliche Ehescheidung eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten (Scheidungsvereinbarung, Scheidungsvergleich) in Bezug auf die Betreuung der Kinder sowie Obsorge und Kontakt zu den Kindern, die Unterhaltspflicht(en) und die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten untereinander.

WIEVIEL UNTERHALT STEHT DEN EHEPARTNERN BEI EINER EINVERNEHMLICHEN SCHEIDUNG ZU?

Kommt es zu einer einvernehmlichen Ehescheidung, besteht zwischen den Ehegatten kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Je nachdem, wie gut ein Ehegatte rechtlich vertreten ist, kann jedoch eine vertragliche Regelung über Unterhaltsansprüche getroffen werden. Von Anwaltsseite wird oft etwa ein Unterhalt für geschiedene Frauen bis zum Ende der Schulzeit der gemeinsamen Kinder durchgesetzt.

WIE SIND KINDER BEI EINER EINVERNEHMLICHEN SCHEIDUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN?

Immer, wenn minderjährige Kinder involviert sind, muss der Scheidungsvergleich eine Regelung des Kindesunterhalts, der Obsorge und des Kontakts zu den Kindern (Kontaktrecht) enthalten.

Bezüglich der Obsorge können die Ehegatten das gemeinsame oder alleinige Sorgerecht vereinbaren. Im Fall gemeinsamer Obsorge muss vorab festgelegt werden, in welchem Haushalt das Kind später betreut wird. Das Leben der Familie sollte hierbei so ruhig wie möglich weiterlaufen können. Um das zu gewährleisten, wird den Eltern auch bei alleiniger Obsorge ein Recht auf Kontakt zu den Kindern eingeräumt. Eltern, die nicht obsorgeberechtigt sind, haben außerdem das Recht, wichtige Informationen über ihre Kinder zu erhalten (Informationsrecht), um so auch weiterhin am Leben der Kinder und der Familie teilhaben zu können.

Weiters muss der Kindesunterhalt geregelt werden. Um die voraussichtliche Höhe des Unterhalts berechnen zu können, stellen wir Ihnen einen Unterhaltsrechner zur Verfügung.

Vor allem, wenn bei einer Scheidung Kinder involviert sind, kann es von Vorteil sein, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, die die Eltern dabei unterstützt, zu einer zufriedenstellenden Einigung zu gelangen.

WIE IST DAS VERMÖGEN UNTER DEN EHEPARTNERN BEI EINER EINVERNEHMLICHEN SCHEIDUNG AUFZUTEILEN?

Wenn die Ehepartner nicht bereits zuvor einen Ehevertrag geschlossen haben, müssen sie sich im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung darauf einigen, wie das eheliche Vermögen aufzuteilen ist.

Grundsätzlich geht es hierbei um jenes Vermögen, dass beide Partner während der Ehe erworben haben. Das werden in den meisten Fällen ein Haus, eine Wohnung, der Hausrat, Fahrzeuge, Sparbücher oder andere Kapitalanlagen sein. Außerdem sind Vereinbarungen hinsichtlich etwaiger Schulden sowie sozialversicherungs- und pensionsrechtlicher Ansprüche zu treffen.

KÖNNEN SCHEIDUNGSVEREINBARUNGEN ANGEFOCHTEN WERDEN?

Bei einer Scheidungsvereinbarung handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Wie jeder andere Vertrag auch, kann daher auch eine Scheidungsvereinbarung vor Gericht wegen Willensmängeln (Irrtum, Zwang, Täuschung) oder Sittenwidrigkeit angefochten werden.

WAS KOSTET EINE EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG?

Bei der einvernehmlichen Ehescheidung in Österreich fallen für beide Ehegatten gemeinsam für den Scheidungsantrag Kosten in Höhe von € 293,- und für den notwendigen Scheidungsvergleich in der Verhandlung weitere Kosten in Höhe von € 293,- Gerichtsgebühren an.

Für die Verfassung eines Scheidungsvergleiches, der ihren Interessen entspricht, bieten wir Ihnen gerne eine Pauschale an. Lassen Sie sich diesbezüglich unverbindlich beraten.

EHESCHEIDUNG AUS VERSCHULDEN

Ein Ehegatte kann die Ehescheidung aus Verschulden verlangen (auf Scheidung klagen), wenn der andere Ehegatte eine schwere Eheverfehlung begangen hat. Die Beweisbarkeit spielt dabei natürlich eine (wenn nicht die) zentrale Rolle. Auch ehrloses oder unsittliches Verhalten kann eine Ehe schuldhaft so tief zerrütten, dass eine Versöhnung für den davon betroffenen Ehegatten ausgeschlossen ist und die Eheleute ihr Leben daher auch nicht mehr gemeinsam bestreiten können.

Bei einer Scheidung aus Verschulden kann das Gericht einem Ehegatten das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zuweisen. Dieser Verschuldensausspruch ist maßgeblich für den Unterhaltsanspruch des Ehegatten, der kein oder nur ein minderes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe hatte.

Wir bieten eine ausführliche Beratung vor einer Scheidungsklage, denn ein Erfolg vor Gericht hängt maßgeblich von den Aussagen der Parteien ab. Eine gute Vorbereitung und das Zusammentragen aller wichtiger Informationen sind daher entscheidend.

AUS WELCHEN GRÜNDEN KANN EINE EHE GESCHIEDEN WERDEN?

1. SCHWERE EHEVERFEHLUNG

„Eheverfehlungen“ beschreiben Handlungen oder Unterlassungen, die grob gegen das Wesen der Ehe verstoßen. Eine Eheverfehlung muss folglich vom Betroffenen subjektiv als so verletzend empfunden werden, dass eine Versöhnung nicht mehr im Bereich des Möglichen ist. Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und das Wesen der jeweiligen Ehe an. Wenn die Ehegatten beispielsweise gemeinsam Swingerclubs besuchen, wird ein Ehebruch anders zu beurteilen sein als in anderen Ehen. Auch aus diesem Grund empfehlen wir ausdrücklich eine ausführliche Beratung.

2. EHEBRUCH

Unter „Ehebruch“ versteht man die Vollziehung des Beischlafs mit einer anderen Person. Andere sexuelle Handlungen gelten der Regel nicht als Ehebruch, können aber als Verletzung der Treuepflicht ebenfalls schwere Eheverfehlungen sein. Der Ehebruch allein ist aber nicht zwingend ein Scheidungsgrund. Vielmehr kommt es darauf an, ob und inwieweit etwa die Eheverfehlung zur Zerrüttung der Ehe geführt oder beigetragen hat. Darüber hinaus muss stets berücksichtigt werden, ob auch Eheverfehlungen des anderen Ehepartners vorliegen.

3. KÖRPERLICHE UND SEELISCHE GEWALT

Bei der Zufügung körperlicher Gewalt handelt es auch um eine schwere Eheverfehlung – dabei „reicht“ auch eine einmalige Eskalation. Die „Zufügung von schwerem seelischem Leid“ umfasst wiederum wiederholte Beschimpfungen, „Psychoterror“ oder die andauernde, gezielte Ausübung von psychischem Druck.

4. VERLETZUNG DER PFLICHT ZUM GEMEINSAMEN WOHNEN

Auch die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen durch die nicht gerechtfertigte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist eine Eheverfehlung.

5. VERPFLICHTUNG ZUR ANSTÄNDIGEN BEGEGNUNG

Gegen die „Verpflichtung zur anständigen Begegnung“ wird verstoßen, wenn man als Ehegatte wiederholt die Grundlagen anständigen Verhaltens ignoriert. Beispiele dafür sind grundloses Beschimpfen oder beharrliches Schweigen über mehrere Tage.

6. VERSTOSS GEGEN DIE TREUEPFLICH

Die Ehegatten müssen jene Handlungen unterlassen, die (auch nur) den Anschein ehewidriger Beziehungen erwecken. So kann auch ohne tatsächlichen Ehebruch ein Verhalten, das von anderen als ehewidrig gedeutet werden könnte, einen Verstoß gegen die Treuepflicht darstellen. Das Abendessen mit einer/einem Arbeitskollegen(in) beim romantischen Italiener kann in Konsequenz unter Umständen ein Scheidungsverfahren nach sich ziehen. Ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes verletzt hingegen keine ehelichen Treuepflichten. Eine Verletzung der Treuepflicht kann aber auch durch eine ständige, unbegründete Eifersucht stattfinden.

7. VERWEIGERUNG DES EHELICHEN GESCHLECHTSVERKEHRS

Die Verweigerung des ehelichen Geschlechtsverkehrs kann einen Scheidungsgrund darstellen, wenn sie beharrlich, also trotz „Aufforderung“ und grundlos erfolgt.

WAS IST VOR DER SCHEIDUNG BEI EINEM AUSZUG ZU BEACHTEN?

Gerade wer auszieht, muss sich bewusst sein, dass er (oder sie) durch den Auszug unter Umständen eine schwere Eheverfehlung setzt. Es sollte daher unbedingt Rücksprache mit einem Rechtsanwalt gehalten werden, da es Möglichkeiten gibt, einen Auszug im Vorfeld „bewilligen“ zu lassen.

„ERLÖSCHEN“ DES SCHEIDUNGSRECHTS

Vorsicht! Trotz Eheverfehlung kann das Scheidungsrecht „erlöschen“:

1. BEI VERZEIHUNG

Das Recht auf Scheidung aus Verschulden besteht nicht, wenn der gekränkte Ehegatte zu erkennen gibt, dass er, die Verfehlung des anderen verziehen hat. Verzeihung bedeutet, dass der gekränkte Ehegatte zum Ausdruck bringt, vorbehaltslos die Ehe fortzusetzen zu wollen. Der gutmütige Ehegatte, der dem anderen eine „zweite Chance“ gibt, kann daher in die unangenehme Lage kommen, dass sein Entgegenkommen vor Gericht ausgenützt wird.

2. BEI EINER ENTSCHULDBAREN REAKTIONSHANDLUNG

Ein an sich ehewidriges Verhalten ist keine Eheverfehlung, wenn es als entschuldbare Reaktionshandlung auf eine Eheverfehlung des anderen zu werten ist. Dabei muss die Gemütsbewegung nachvollziehbar sein und die Reaktionshandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum vorausgegangenen ehewidrigen Verhalten des Partners stehen.

3. BEI FRISTABLAUF

Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen.

Bei einer andauernden Eheverfehlung beginnt der Fristenlauf ab der letzten Handlung. Von einem Dauerzustand ist die Rede, wenn mehrere Verhaltensweisen gesetzt werden, die gemeinsam einen Scheidungsgrund bilden. Dies ist beispielsweise die Zurückziehung aus dem Familienverband, wiederholte grundlose Beschimpfungen sowie häufiges Alleinlassen, vor allem am Wochenende. Bei solchen Eheverfehlungen beginnt die Frist erst ab Kenntnisnahme der letzten konkreten ehewidrigen Handlung des Partners zu laufen. Konnte diese Frist trotzdem nicht gewahrt werden und treten neue Eheverfehlung hinzu, welche aber nicht zur Scheidung ausreichen, können die Verfristeten und Verziehenen ehewidrigen Handlungen als Unterstützung herangezogen werden, um einen neuen Scheidungsgrund begründen zu können. Nichtsdestotrotz ist die Wahrung der Frist eine sehr riskante Angelegenheit und es wird erst in einem Gerichtsverfahren entschieden, ob diese Frist eingehalten wurde oder nicht. Es sollte daher jedenfalls nach Kenntnisnahme einer schweren Eheverfehlung ein Scheidungsanwalt kontaktiert werden.

WIEVIEL KOSTET EINE STREITIGE SCHEIDUNG?

Für den Scheidungsantrag und den notwendigen Vergleich sind in Österreich derzeit (Stand 2021) Kosten in Höhe von € 586,- an das Gericht zu bezahlen. Enthält der Vergleich eine Eigentumsübertragung an einer unbeweglichen Sache (also ändert sich etwa der Eigentümer der Ehewohnung), sind derzeit (Stand 2021) Kosten in Höhe von € 732,- an das Gericht zu bezahlen.

Das Anwaltshonorar hängt vom Umfang des Aufwandes ab, wird von uns jedoch im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung nach Prüfung des individuellen Falls bekannt gegeben. Für eine unverbindliche Schätzung der Prozesskosten empfehlen wir den Prozesskostenrechner.

Bei einer „streitigen“ oder „strittigen“ Scheidung hängt die Frage des Kostenersatzes vom Urteil ab. Wenn darin das alleinige Verschulden eines Ehegatten am Scheitern der Ehe festgestellt wird, trägt dieser die gesamten Kosten des Verfahrens (also Gerichtskosten, eigene Anwaltskosten und die Anwaltskosten des anderen Ehegatten).

SCHEIDUNG AUS SONSTIGEN GRÜNDEN

SCHEIDUNG BEI DREI JAHREN HÄUSLICHER TRENNUNG

Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte die Scheidung einreichen. Bei dieser Form der Ehescheidung hat das Gericht allerdings zu prüfen, ob eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft möglich erscheint. Wenn dies nicht der Fall ist und die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben ist, ist die Scheidung durchzuführen. Unter häuslicher Gemeinschaft versteht man die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden. Man spricht bei dieser Art von Scheidung daher auch von einer „Heimtrennungsklage“.

DAS ERLEICHTERTE VERFAHREN BEI SECHSJÄHRIGER TRENNUNG

Wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist, wird vom Gericht nicht mehr geprüft, ob eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft möglich erscheint. Bei mehr als sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft steht die tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe sozusagen fest.

SCHEIDUNG WEGEN GEISTIGER STÖRUNG ODER KRANKHEIT

Begeht ein Ehegatte eine Eheverfehlung aufgrund einer geistigen Störung oder leidet ein Ehepartner an einer schweren Geisteskrankheit, kann die Ehe auch ohne Verschulden geschieden werden. Dasselbe gilt, wenn ein Ehepartner eine Ekelerregende oder ansteckende Krankheit hat, wenn nicht von einer baldigen Heilung auszugehen ist.

RECHTSFOLGEN EINER SCHEIDUNG

Neben dem Erlöschen der wechselseitigen Ehepflichten, hat die Ehe Auswirkungen auf Ehepakte, erbrechtliche Ansprüche, die Witwenpension und Ansprüche aus der Krankenversicherung. Die wesentlichen Punkte, die im Rahmen einer Scheidung berücksichtigt werden müssen, sind die Vermögensaufteilung, der nacheheliche Unterhalt, sowie die Obsorge für die gemeinsamen Kinder. Tun sich die Eheleute schwer damit, gemeinsam zu einer Einigung über die Scheidungsfolgen zu gelangen, kann von der Möglichkeit einer Mediation gebrauch gemacht werden. Die Mediation ist wesentlich günstiger als ein strittiges/streitiges Gerichtsverfahren und kann daher eine Möglichkeit sein, Kosten zu sparen.

UNTERHALT: WEM STEHT UNTERHALT ZU? IN WELCHER HÖHE?

Verdient ein Ehegatte mehr als der andere oder ist dieser sogar Alleinverdiener, hat der andere Ehepartner ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch. Der Unterhalt berechnet sich grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, gebührt in Geld („bar“) und ist monatlich im Voraus zu zahlen. Wenn die Ehepartner keine eigene Vereinbarung getroffen haben, muss auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden.

Zunächst ist beim Unterhalt zwischen dem ehelichen und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Der eheliche Unterhalt beträgt 33% des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige Alleinverdiener ist und 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens, wenn beide Ehepartner ein Einkommen haben. Der Ehegatte, der schlechter verdient muss sich sein eigenes Nettoeinkommen natürlich anrechnen lassen. Der Unterhaltsanspruch verringert sich um 3-4% pro Kind und 1-3% pro Ex-Ehegatten, die jeweils neben dem Ehegatten unterhaltsberechtigt sind. Im Unterschied zum Kindesunterhalt gibt es beim Ehegattenunterhalt nach oben hin keine Grenze und ein sehr hohes Gehalt kann daher auch in sehr hohen Unterhaltszahlungen resultieren.

Beim nachehelichen Unterhalt kommt es maßgeblich darauf an, wem das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zukommt. Der Ehegatte, der alleine oder überwiegend schuld ist, hat dem anderen wie bei aufrechter Ehe einen Unterhalt im Ausmaß von 33% bzw 40% zu leisten, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht aus einer zumutbaren und von ihm erwartbaren Erwerbstätigkeit vollständig für sich selbst sorgen kann. Der Unterhaltsanspruch verringert sich um 3-4% pro Kind und 1-3% für einen neuen Ehegatten, sollten diese daneben ebenfalls unterhaltsberechtigt sein.

Weiters kann bei einer Scheidung ohne Verschulden (siehe Scheidung aus sonstigen Gründen) ein Unterhalt nach Billigkeit zugesprochen werden. Dieser liegt jedoch betragsmäßig oft unter dem, der bei einer Scheidung aus Verschulden zugesprochen wird.

Außerdem ist ein Bedarfsunterhalt in Form eines Betreuungsunterhalts oder Unterhalt wegen einer ehebedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit immer dann möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder nicht arbeiten kann oder aber ein Unterhalt als Ausgleich für die verringerte Berufschancen am Arbeitsmarkt angemessen erscheint, weil der eine Ehegatte über längere Zeit nicht berufstätig war, und sich stattdessen um die Kindererziehung und Haushaltsführung zum Wohl der Familie gekümmert hat.

VERMÖGENSAUFTEILUNG

Zunächst gilt bezüglich der Vermögensaufteilung, was die Parteien vereinbart haben. Haben die Eheleute keine Vereinbarung getroffen, muss in Österreich innerhalb eines Jahres nach der Scheidung ein Antrag auf richterliche Aufteilung gestellt werden. Hierbei geht es um das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse, die die Ehegatten während der Ehe angesammelt haben. Nicht hinzugezählt werden Erbschaften, Schenkungen Dritter sowie alle Vermögensgegenstände, die die Ehepartner in die Ehe eingebracht haben. Die Ehewohnung kann in die aufzuteilende Vermögensmasse aufgenommen werden, obwohl ein Ehepartner sie geerbt, als Geschenk erhalten oder bereits vor der Ehe erworben hat. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Ehepartner besonders auf die Wohnung angewiesen ist und insbesondere dann, wenn ein gemeinsame Kinder in dieser Wohnung leben.

Unternehmen unterliegen der Sonderregelung, dass diese bei einer Scheidung nicht aufgeteilt werden, sondern lediglich als Ausgleich bei der Verteilung der Ersparnisse berücksichtigt werden.

Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass beide Eheleute gleich viel zum Vermögenszuwachs der Familie beigetragen haben und teilt daher im Verhältnis 50:50 auf. Dabei ist auch auf das Kindeswohl zu achten, welches oft bewirkt, dass die Ehewohnung an denjenigen geht, der auch die überwiegende Obsorge übernehmen wird.

WER BEKOMMT DAS SORGERECHT?

Die Obsorge beider Eltern besteht grundsätzlich auch nach Scheidung weiter. Bei streitigen/strittigen Scheidungen wird das Sorgerecht durch das Gericht geregelt. Dabei kann das Gericht auch eine gemeinsame Obsorge festlegen, wobei der überwiegende Aufenthalt des Kindes festgelegt werden muss. An oberster Stelle steht dabei immer das Kindeswohl.

Außerdem kann vor Gericht auch vereinbart werden, dass ein Elternteil allein mit der Obsorge betraut wird und dem anderen nur ein Recht auf Kontakt zu den Kindern und Information (Kontakt- und Informationsrecht) zukommt, damit auch in diesem Fall beide Eltern weiterhin am Leben der Kinder teilhaben können. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass in der Praxis Elternteile, denen nur ein Teilbereich der Obsorge eingeräumt ist, oftmals auf Schwierigkeiten treffen, ihre Rechte auch nachzuweisen.

WER MUSS NACH DER SCHEIDUNG AUSZIEHEN?

Wenn keine Einigung darüber getroffen werden kann, wer nach der Scheidung auszieht, muss das Gericht auch über diesen Punkt entscheiden. Dabei sind dem Gericht weitgehende Befugnisse eingeräumt und das Gericht ist an keinerlei Zustimmungen gebunden, wem es die Ehewohnung zuweist.

Das Gericht kann dabei sogar die Übertragung von Eigentum von einem auf den anderen Ehegatten anordnen.

Auch bei Mietwohnungen kann das Gericht etwa anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in das Mietverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Mietrecht allein fortsetzt.

In der Praxis wird die Ehewohnung jenem Ehegatten überlassen, der mehr darauf angewiesen ist und in dessen Haushalt die Kinder betreut werden.

WER BEKOMMT DAS GEMEINSAME HAUS BZW. DIE GEMEINSAME WOHNUNG?

Auch hier gilt die Faustregel, dass wenn sich die bisherigen Ehegatten nicht auf eine entsprechende Aufteilung des gemeinsamen Vermögens einigen können, das Gericht diese Entscheidung trifft.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden sollen. Es kommt dabei stark auf den Einzelfall an und können keine generell gültigen Aussagen getroffen werden.

Als Beispiele können jedoch ein paar Aufteilungskriterien genannt werden: Diese sind etwa der Umfang des Beitrags jedes Ehegatten, die Mitwirkung im Erwerb, ein allfälliger Konsumverzicht und natürlich wieder an oberster Stelle das Kindeswohl.

SPIELT ES EINE ROLLE, WER DIE SCHEIDUNG EINREICHT?

Unter Umständen ja! Es gibt etwa den Fall einer sogenannten „Durchhalteprämie“ für denjenigen Ehegatten, der sich einer Scheidungsklage des anderen ausgesetzt sieht, den jedoch an der Scheidung kein Verschulden trifft.

Es ist daher von besonderer Bedeutung, bereits vor Klagseinbringung eine optimale Strategie durch einen Rechtsanwalt bzw. einen spezialisierten Scheidungsanwalt ausarbeiten zu lassen, um die eigenen Interessen optimal vertreten und gewahrt zu wissen.

Nutzen Sie die Möglichkeit für eine unverbindliche Erstberatung und sichern Sie sich noch heute einen Termin per Telefon, E-Mail, SMS oder WhatsApp.

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Feedback

Josef SillerJosef Siller
08:21 22 Mar 23
Ein sehr sympathischer, ruhiger und äußerst kompetenter Rechtsanwalt! Für uns Laien die Rechtsschrift einfach und verständlich erklärt. Sehr angenehme Atmosphäre! Sehr zu empfehlen !!
Volker WortmeyerVolker Wortmeyer
09:48 13 Feb 23
Herr Mag. Koman hat mich sehr freundlich und zeitnah telefonisch beraten. Da mein Fall nicht in sein Fachgebiet fällt, hat er sehr zügig einen Ansprechpartner benennen können. Vielen lieben Dank für die schnelle und unkomplizierte Hilfe!
MediDoc GmbHMediDoc GmbH
00:15 11 Jan 23
Wir bedanken uns für die unglaublich zuvorkommende und hilfsbereite Art des Teams. Uns wurde nichts „verkauft“, uns wurden alle Fall Möglichkeiten Objektiv kommuniziert. Vielen Dank für das Beratungsgespräch.
Helmut SchmeikalHelmut Schmeikal
07:56 25 Oct 22
Mein Erstgespräch mit Herrn Mag. Koman war ausgezeichnet. Er hat mir ruhig und kompetent meine Situation erklärt. Ich werde ihn in zukünftigen rechtlichen Angelegenheiten auf jeden Fall kontaktieren.
Fatma CinarFatma Cinar
17:01 19 Oct 22
Herr Koman ist ein sehr kompetenter Anwalt. Er nimmt sich Zeit für seine Kunden. Herr Koman ist auch sehr bemüht und verständnisvoll. Ich kann ihn nur weiterempfehlen.
DoroDoro
16:52 06 Oct 22
Herr Mag Koman konnte mich zwar nicht als neuen Mandanten aufnehmen, da er sehr ausgebucht ist derzeit, hat mir aber spontan am Telefon weitergeholfen: er beantwortete mir sehr kompetent und sympathisch meine wichtigsten Fragen zum Erb/Familienrecht am Telefon. Er konnte mir dadurch einige Sorgen zerstreuen, worüber ist sehr dankbar bin.Sollte ich noch einmal Rechtsberatung benötigen würde ich mich sofort wieder an Herrn Koman wenden in der Hoffnung, dass er dann wieder Kapazitäten für neue Mandanten hat. Vielen Dank!
C. E.C. E.
14:34 08 Aug 22
Ich kann mich den positiven Bewertungen einfach nur anschließen. Herr Mag. Koman ist professionell und nimmt sich selbst am Samstag per WhatsApp (wie auf seiner Homepage angegeben) Zeit und antwortet. Damit habe ich nicht gerechnet und es auch ehrlich gesagt nicht erwartet, da man für die Korrespondenz Öffnungszeiten angegeben hat.Beim darauffolgenden Telefonat am Montag war Herr Mag. Koman sehr sympathisch und sachkundig. Er hat in wenigen Worten mein Anliegen beantworten können und zwar so, dass ich das ohne Nachfragen verstehe.Ich kann Herrn Mag. Koman empfehlen und werde ihn als meinen Anwalt künftig öfter kontaktieren bzw. beauftragen.Herzliche Grüße
Sarah-Anna SadjakSarah-Anna Sadjak
11:30 09 Jun 22
Herr Koman nimmt sich Zeit für seine Klienten und berät professionell und sachkundig. In meinem Fall konnte alles in einem Erstgespräch geklärt werden.Auch die Terminvereinbarung ging schnell und unkompliziert.Ein kompetenter Rechtsanwalt, der seinen Klienten mit Know-how und Professionalität zur Seite steht. Sehr empfehlenswert und - meines Erachtens - bester Ansprechpartner für rechtliche Gelegenheiten im Raum Salzburg Stadt.
Torsten FürbringerTorsten Fürbringer
07:52 26 Apr 22
Herr RA Koman hat mich in meinem Anliegen sehr gut und kompetent beraten und ich konnte mein Anliegen direkt klären. Sehr empfehlenswert.
N.BN.B
08:42 14 Feb 22
Ich kann Herrn Mag. Johannes Koman nur allerwärmstens empfehlen. Er punktet sowohl mit Expertise als auch mit sehr viel Feingefühl! Mag. Koman konnte mir mit meinem Anliegen sehr rasch weiterhelfen.
Sepp HintermaierSepp Hintermaier
11:53 19 Jan 22
Sehr hilfsbereit, bezüglich einer Strafverfügung wegen Besitzstörung.
Pascal SchaeferPascal Schaefer
10:27 16 Dec 21
Super freundliche Beratung, bei welcher deutlich und professionell dargelegt wurde, welche Chancen und Handlungsmöglickeiten es gibt.
Elisabeth RalserElisabeth Ralser
06:50 15 Dec 21
Herr Koman hat mir absolut kompetent und schnell geholfen, ohne die Kostenspirale unnötig in die Höhe zu schrauben. Leider gibt es, wie ich in diesem Fall erfahren musste auch sehr unseriöse Anwälte. Herr Koman gehört da mit Sicherheit NICHT dazu!!!Besten Dank nochmal für Ihre Bemühungen und freundliche Unterstützung!
Karin BachleitnerKarin Bachleitner
06:21 30 Apr 21
Ich habe Herrn Koman in einer nicht einfachen Angelegenheit beauftragt, nachdem ich von einer anderen Rechtsvertretung enorm unkompetent und mit völlig überzogenem Honorar abgefertigt wurde. Sowohl Herr Koman als auch seine Mitarbeiter waren von Anfang an höchst professionell und vor allem sehr menschlich in Ihrer gesamten Beratung. Schnelle Terminvereinbarung, umgehende Rückmeldungen und gut recherchierte und fachlich kompetente Begleitung während der gesamten Abwicklung. Das Preis - Leistungsverhältnis äußerst fair. Sollte ich je wieder eine Rechtsberatung benötigen, kommt für mich nur noch Herr Koman in Frage.
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