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Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung

Ein Erbe muss nicht zwingendermaßen angenommen werden. Um ein Erbe anzunehmen, muss vor dem Gericht bzw. dem Gerichtskommissär eine unwiderrufliche Erbantrittserklärung abgegeben werden. Man unterscheidet erbrechtlich zwei Arten von Erbantrittserklärungen: die bedingte und die unbedingte Erbantrittserklärung.

Die unbedingte Erbantrittserklärung

Bei der unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für sämtliche Verbindlichkeiten des Nachlasses. Das bedeutet, dass auch Schulden, die den Wert der Verlassenschaft überschreiten vom Erben mit seinem eigenen Vermögen beglichen werden müssen. Ein solcher Erbantritt ohne Haftungsvorbehalt kann daher je nach Inhalt der Verlassenschaft ein mehr oder weniger großes Risiko mit sich bringen. Von einer unbedingten Erbantrittserklärung ist daher abzuraten, wenn der Erbe die Vermögenssituation des Erblassers nicht (sehr gut) kennt. Vorteil einer unbedingten Erbantrittserklärung ist, dass die Abwicklung einfach und kostengünstig ist, da in diesem Fall keine Erstellung und Schätzung des Inventars vorgenommen wird.

Die bedingte Erbantrittserklärung

Mit einer bedingten Erbantrittserklärung wird im Vornhinein ein Inventar über die Verlassenschaft erstellt und festgestellt, in welcher Höhe Erblasserschulden bestehen. Dies ist vor allem dann empfehlenswert, wenn es Bedenken gibt, die Verlassenschaft könnte überschuldet sein. Außerdem empfiehlt es sich eine Gläubigereinberufung zu beantragen. Diese Schritte führen dazu, dass ein Verfahren bei einer bedingten Erbantrittserklärung länger dauert und mehr kostet, als es bei einer unbedingten Erbantrittserklärung der Fall ist.

Wozu dient die Gläubigereinberufung?

Mit der Gläubigereinberufung werden die Gläubiger des Verstorbenen mit einem gerichtlichen Edikt aufgefordert, ihre Ansprüche unter Einhaltung einer Frist anzumelden. Wenn Forderungen zu spät angemeldet werden, müssen diese nur beglichen werden, wenn noch etwas von der Verlassenschaft übrig ist. Wenn keine Gläubigereinberufung erfolgt, kann es unter Umständen auch zur Haftung außerhalb der Grenzen der bedingten Erbantrittserklärung kommen.

Was passiert mit nicht beglichenen Nachlassverbindlichkeiten?

Kredite, offene Rechnungen und sonstige Forderungen Dritter sind, wenn sie nicht auf die Erben übergehen bzw. bei einer bedingten Erbantrittserklärung die Höhe des Nachlasses übersteigen, als uneinbringlich zu betrachten. Auf Antrag kann auch ein Insolvenzverfahren über die Verlassenschaft eröffnet werden.

Kann man die Erbantrittserklärung im Nachhinein ändern?

Die Erbantrittserklärung ist unwiderruflich, sie kann dahingehend abgeändert werden, dass anstatt einer bedingten eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben wird, umgekehrt ist das jedoch nicht möglich.

Was ändert sich in Bezug auf andere Erben?

Geben ein Teil der Erben bedingte Erbantrittserklärungen ab, haften die übrigen Erben solidarisch für die übrigen Verpflichtungen der Verlassenschaft. Das bedeutet, dass bei Ausfall eines Erben die übrigen Erben die Schulden zu begleichen haben.

Wie ist beim Antritt des Erbes vorzugehen?

Wenn der Verdacht besteht, die Verlassenschaft könnte überschuldet sein, ist es ratsam zunächst nur eine bedingte Erbantrittserklärung abzugeben und ein Inventar erstellen zu lassen. Lassen Sie sich daher vor Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung rechtlich beraten!

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Feedback

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