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Erbunwürdigkeit, Enterbung und Pflichtteilsminderung

Erblasser können in Österreich grundsätzlich frei entscheiden, wen sie als Erben einsetzen wollen bzw. wen sie nicht letztwillig bedenken und damit vom Erbe ausschließen wollen. Die untere Schranke bildet hierbei der Pflichtteil. Besondere Umstände in der Familie können es jedoch auch ohne einen Pflichtteilsverzicht rechtfertigen, einzelne Erben gänzlich von ihrem Anteil an der Verlassenschaft auszuschließen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die Möglichkeiten des österreichischen Erbrechts optimal auszuschöpfen und Ihre letztwillige Verfügung an Ihre individuelle Situation anzupassen.

Enterbung

Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man oft bereits von Enterbung, wenn ein Erbe vom gesetzlichen Erbteil ausgeschlossen wird. Im rechtlichen Sinne umfasst eine Enterbung auch den Pflichtteil und kann nur aus bestimmten, schwerwiegenden Gründen erfolgen:

  • Wenn der Erbe eine Vorsatztat mit mindestens 1-jähriger Strafdrohung gegen den Verstorbenen oder gegen nahe Angehörige des Verstorbenen begangen hat.
  • Wenn der Erbe absichtlich versucht, den letzten Willen des Verstorbenen zu manipulieren.
  • Wenn der Erbe dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres Seelisches Leid zugefügt hat.
  • Wenn der Erbe seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich verletzt.
  • Wenn der Erbe wegen einer Vorsatztat zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Wie wirkt sich eine Enterbung auf die übrigen Erben aus?

Die Nachkommen des Enterbten sind von einer Enterbung nicht direkt betroffen, sie erben stellvertretend das Pflichtteilsrecht und erhalten bei gesetzlicher Erbfolge auch ihren Erbteil.

Enterbung in guter Absicht

Einen besonderen Enterbungsgrund sieht das Gesetz für besonders verschwenderische und verschuldete Pflichtteilsberechtigte vor. Um diesen Erben quasi vor sich selbst zu schützen, kann man ihm dem Pflichtteil entziehen und den Pflichtteil direkt seinen Kindern zukommen lassen.

Pflichtteilsminderung

Eine Pflichtteilsminderung ist in solchen Fällen vorgesehen, in denen kein familiäres Naheverhältnis zwischen Erben und Erblasser besteht. Der Pflichtteil kann unter diesen Umständen bis auf die Hälfte gemindert werden. Eine Pflichtteilsminderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Erbe selbst offen für den Kontakt zum Erblasser ist, der Erblasser selbst jedoch aktiv den Kontakt zum Erben vermeidet.

Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit ist eine Sanktion für schweres Fehlverhalten des Erben und schließt ihn vom Pflichtteil sowie vom gesetzlichen Vermächtnis wie dem Voraus- und dem Pflegevermächtnis aus. Das Gesetz unterscheidet absolute und relative Erbunwürdigkeitsgründe, wobei relative Erbunwürdigkeitsgründe nur zum Tragen kommen, wenn der Erblasser den Grund für die Erbunwürdigkeit nicht kannte oder nicht in der Lage war, selbst eine Enterbung vorzunehmen.

Absolute Erbunwürdigkeit liegt vor:

  • Wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser eine Vorsatztat mit mindestens 1-jähriger Freiheitsstrafe begangen hat.
  • Wenn der Erbe absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willen des Verstorbenen zu vereiteln versucht, indem er beispielsweise Testamentsfälschung begeht.

Relative Erbunwürdigkeit liegt vor:

  • Wenn der Erbe gegen den Ehegatten oder nahe Verwandte des Erblassers eine Vorsatztat mit mindestens 1-jähriger Freiheitsstrafe begangen hat.
  • Wenn der Erbe dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelischen Leid zugefügt hat.
  • Wenn die Pflichten, die zwischen Eltern und Kindern bestehen gröblich vernachlässigt werden.

Wie wirkt sich eine Erbunwürdigkeit auf die übrigen Pflichtteilsberechtigten aus?

Die Nachkommen des Erbunwürdigen sind von einem Ausschluss des Erben nicht direkt betroffen, sie erben stellvertretend das Pflichtteilsrecht und erhalten bei gesetzlicher Erbfolge auch ihren Erbteil.

Verzeihung

Die Erbunwürdigkeits- und Enterbungsgründe dienen dem Schutz des Erblassers und können daher nicht greifen, wenn er ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt, dass er dem Erben verziehen hat. Kennt der Erblasser den Grund und entscheidet sich dennoch dazu, den betreffenden Erben testamentarisch zu bedenken, ist davon auszugehen, dass er dem Erben verziehen hat und diesem daher sein Erbteil zusteht.

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Feedback

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