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Die unterschätzten Risiken der Ausfallbürgschaft bei Scheidungen.

 

Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird oft die Eigentumswohnung auf den Ehegatten übertragen; Dieser übernimmt den laufenden Kredit, der andere Ehegatte bleibt Ausfallsbürge: doch welche Risiken sind amit verbunden.

 

Ein Standardszenario bei vielen Scheidungen ist folgendes: die Ehegatten sind sich einig, dass eine einvernehmliche Ehescheidung versucht werden soll und einer der beiden Ehepartner beauftragt den Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Errichtung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Schnell stellt sich die Frage, was mit der Eigentumswohnung, welche als bisherige Ehewohnung gedient hat, passieren soll. Ebenso häufig, wie man sich auf einen gemeinsamen Verkauf der Wohnung einigt, wird von den Ehegatten vereinbart, die Wohnung auf einen Ehegatten (in dessen Alleineigentum) zu übertragen. Der zukünftige Alleineigentümer übernimmt dafür den aushaftenden Kredit bei der Bank, der „weichende“ Ehegatte erhält eine Ausgleichszahlung.

Bis dahin ein routinemäßiger Ablauf. Nun wird das Vorhaben der kreditfinanzierenden Bank kommuniziert und gebeten, den „weichenden“ Ehegatten, der vor Jahren natürlich auch für den Kredit gebürgt hat, aus der Bürgschaft für eben diesen Kredit zu entlassen, da der Kredit in Zukunft alleine vom in der Wohnung verbleibenden Ehegatten bedient werden soll.

 

In den meisten Fällen stimmt die Bank einem solchen Ansuchen nicht zu (zumindest dann nicht, wenn keine sonstigen Sicherheiten „als Ersatz“ für den Wegfall des bisherigen Bürgen angeboten werden). Dieser Moment ist bei einer einvernehmliche Scheidung sehr kritisch, da an dieser Stelle nicht selten ein Beratungsfehler passiert. Im Sinne einer zügigen Abwicklung der Scheidung wird dem „weichenden“ Ehegatten erklärt, seine Bürgschaft reduziert sich sowieso auf die eines Ausfallbürgens und bestünde in diesem Zusammenhang keinerlei Risiko.

 

Tatsächlich ist es so, dass die kreditfinanzierende Bank erst dann auf den Ausfallsbürgen zurückgreifen kann, wenn sie zuvor vergeblich (sogar im Rahmen der Exekution) versucht hat, die Schulden beim Hauptschuldner – dem verbleibenden Ehegatten – einzutreiben. Meist ist der Wohnungswert höher als der Kredit und wird dem Ausfallsbürgen daher schnell erklärt, dass seine Inanspruchnahme „praktisch ausgeschlossen ist“.

 

Das Risiko liegt aber woanders: den Ausfallsbürgen trifft das Insolvenzrisiko! Wenn über das Vermögen des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten (aus welchen Gründen auch immer) ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, haftet der Ausfallsbürge auch dann weiter, wenn der Hauptbürge eine Restschuldbefreiung erlangt hat. Wenn also der „verbleibende“ Ehegatte das Insolvenzverfahren durchsteht und an dessen Ende von allen Schulden befreit wird, haftet der (bisherige) Ausfallsbürge in voller Höhe für den noch ausstehenden Kredit. Diese Tatsache sollte in aller Deutlichkeit kommuniziert und besprochen werden.

 

Ein Lösungsansatz wäre etwa, dass der Ehegatte, der in der Wohnung bleiben will und auf den das Eigentum übertragen wird, statt dem „weichenden“ Ehegatten der Bank eine andere Sicherheit, etwa einen Elternteil, der bereit ist, eine Bürgschaft zu übernehmen, zur Verfügung stellt. Nur so ist eine 100% Sicherheit für den „weichenden“ Ehegatten gegeben.

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Feedback

Josef SillerJosef Siller
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Volker WortmeyerVolker Wortmeyer
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Sepp HintermaierSepp Hintermaier
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Elisabeth RalserElisabeth Ralser
06:50 15 Dec 21
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Karin BachleitnerKarin Bachleitner
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