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Schwangerschaftsabbruch ohne Zustimmung des Ehepartners

Der OGH setzte sich zuletzt mit der Frage auseinander, ob der Schwangerschaftsabbruch einer Ehefrau ohne vorheriges Einvernehmen des Ehegatten eine Eheverfehlung darstellt. Im Anlassfall erzählte die Ehegattin ihrem Ehegatten nicht, dass sie schwanger war und klärte ihn folglich auch nicht über ihren Entschluss auf, ihre Schwangerschaft zu beenden.

EHEVERFEHLUNG UND SCHEIDUNG AUS VERSCHULDEN

Eine Ehe kann einseitig nicht einfach grundlos geschieden werden. Es bedarf daher im Regelfall einer schweren Eheverfehlung des Ehepartners, die zu einer unheilbaren Zerrüttung der Beziehung führt. Ob im konkreten Fall der Schwangerschaftsabbruch im Alleingang als schwere Eheverfehlung gewertet wird, wirkt sich in einem Scheidungsverfahren darauf aus, wem der beiden Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der Ehe zugesprochen wird.

KANN EINE ABTREIBUNG GERECHTFERTIGT SEIN?

Das Gericht räumt zunächst ein, dass ein Abort grundsätzlich auch im Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft gerechtfertigt sein kann. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn eine Austragung des Kindes schwere gesundheitliche Folgen für die Mutter hätte. Bestehen solche triftigen Gründe, kann nicht von einer Eheverfehlung des Ehepartners ausgegangen werden. Der bloße Wunsch der Mutter, kein (weiteres) Kind auszutragen, wird nicht als Rechtfertigung dafür gesehen, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, ohne sich davor mit ihrem Ehepartner zu beraten.

EHELICHE PFLICHTEN BEI EINEM SCHWANGERSCHAFTSABBRUCH

Im Jahr 1999 wurde die Pflicht zu Fortpflanzung als eigener Scheidungstatbestand aus dem österreichischen Eherecht gestrichen. Das heutige Eherecht ist nun viel mehr darauf ausgerichtet, ein Einvernehmen zwischen den Ehepartnern darüber herzustellen, wie die eheliche Lebensgemeinschaft gestaltet werden soll. Auch eine Vereinbarung über eine kinderlose Ehe ist daher aus heutigem Blickwinkel zulässig. Das gänzliche Verschweigen der Schwangerschaft und des anschließenden Abbruchs verstößt an sich jedoch bereits gegen das Partnerschaftsprinzip und das Einvernehmlichkeitsgebot. Dem Ehepartner wurde in diesem Fall gar keine Chance gegeben an der Familienplanung teilzunehmen und ein Einvernehmen wurde daher auch in keinem Stadium der Entscheidungsfindung angestrebt. Um eine Eheverfehlung zu vermeiden, hätte die Ehefrau bei einem grundlosen Schwangerschaftsabbruch zumindest ihren Gatten darüber informieren müssen und den Versuch anstellen müssen, ein Einvernehmen herzustellen.

SEXUELLE SELBSTBESTIMMUNG UND DAS EHELICHE EINVERNEHMLICHKEITSGEBOT

Im Anlassfall ging das Gericht nicht darauf ein, ob auch ein grundloser Schwangerschaftsabbruch, der erst nach einem gescheiterten Versuch Einvernehmen herzustellen erfolgt ist, ebenfalls eine Eheverfehlung darstellen würde. Modifiziert man diesen Fall aber dahingehend, dass der Ehemann weiß, dass seine Ehefrau „grundlos“ abtreiben möchte, erkennt man sehr schnell ein Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht der Schwangeren auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper zum einen und der grundrechtlich geschützten Fortpflanzungsfreiheit des Vaters zum anderen. Überwiegend wird die Meinung vertreten, dass die Mutter, als die unmittelbar von der Schwangerschaft betroffene, besonders geschützt ist. Es scheint daher nicht verhältnismäßig, das Recht zur Selbstbestimmung der Schwangeren in einer physisch und psychisch sensiblen Phase, vom Willen des Vaters abhängig zu machen. Dieses Grundrecht darf dieser Ansicht nach auch in einem Scheidungsverfahren nicht umgangen werden, indem die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung als Eheverfehlung gewertet wird. Dies scheint vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Fortpflanzungsfreiheit des Vaters bereits zuvor durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes entsprochen wurde.

FAZIT: WIEVIEL MITSPRACHERECHT HAT DER EHEMANN UND KINDSVATER BEI EINER ABTREIBUNG?

Im Sinne der ehelichen Pflichten sind verheiratete Väter in die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch jedenfalls einzubinden. Weiß der Ehegatte jedoch von dem Wunsch der Frau, die Schwangerschaft zu beenden und sind ernstzunehmende Versuche, eine Einigung herbeizuführen gescheitert, kann die Schwangere in letzter Konsequenz primär selbst entscheiden, ob sie das Kind austragen möchte oder nicht.

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Feedback

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Helmut SchmeikalHelmut Schmeikal
07:56 25 Oct 22
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Fatma CinarFatma Cinar
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DoroDoro
16:52 06 Oct 22
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C. E.C. E.
14:34 08 Aug 22
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Sarah-Anna SadjakSarah-Anna Sadjak
11:30 09 Jun 22
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Torsten FürbringerTorsten Fürbringer
07:52 26 Apr 22
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N.BN.B
08:42 14 Feb 22
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Sepp HintermaierSepp Hintermaier
11:53 19 Jan 22
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Pascal SchaeferPascal Schaefer
10:27 16 Dec 21
Super freundliche Beratung, bei welcher deutlich und professionell dargelegt wurde, welche Chancen und Handlungsmöglickeiten es gibt.
Elisabeth RalserElisabeth Ralser
06:50 15 Dec 21
Herr Koman hat mir absolut kompetent und schnell geholfen, ohne die Kostenspirale unnötig in die Höhe zu schrauben. Leider gibt es, wie ich in diesem Fall erfahren musste auch sehr unseriöse Anwälte. Herr Koman gehört da mit Sicherheit NICHT... dazu!!!Besten Dank nochmal für Ihre Bemühungen und freundliche Unterstützung!weiterlesen
Karin BachleitnerKarin Bachleitner
06:21 30 Apr 21
Ich habe Herrn Koman in einer nicht einfachen Angelegenheit beauftragt, nachdem ich von einer anderen Rechtsvertretung enorm unkompetent und mit völlig überzogenem Honorar abgefertigt wurde. Sowohl Herr Koman als auch seine Mitarbeiter waren von... Anfang an höchst professionell und vor allem sehr menschlich in Ihrer gesamten Beratung. Schnelle Terminvereinbarung, umgehende Rückmeldungen und gut recherchierte und fachlich kompetente Begleitung während der gesamten Abwicklung. Das Preis - Leistungsverhältnis äußerst fair. Sollte ich je wieder eine Rechtsberatung benötigen, kommt für mich nur noch Herr Koman in Frage.weiterlesen
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