Die Schulden des Partners zurückfordern
Für den Lebensgefährten bezahlte Schulden können nach der Trennung zurückgeworfen werden!
Normalerweise können Aufwendungen, die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft für den anderen getätigt werden nicht zurückgefordert werden. Insbesondere laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung (Miete) oder die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind, können nach der Trennung nicht zurückgefordert werden.
Aber: Anderes gilt bei Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden.
Beispiele für Zuwendungen, die nach der Trennung zurückgefordert werden können sind:
- die Begleichung von Abgabenschulden des Partners
- die Begleichung von Unternehmensschulden des Partners
- die Begleichung von Unterhaltsschulden des Partners
- die Begleichung von Geldstrafen des Partners.
HIER DIE AKTUELLE ENTSCHEIDUNG DES OBERSTEN GERICHTSHOFES:
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